Hausverwaltung

Unsere Dienstleistungen

Wir bieten unseren Kunden Leistungen aus allen Bereichen, die bei der Verwaltung von Wohnungseigentums- und Miethausanlagen anfallen.

 Wir beraten Sie gerne ausführlich und erstellen Ihnen ein erstes unverbindliches Angebot.

Allgemeine Verwaltung

  • Die Tätigkeit der Hausverwaltung als entgeltliche Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 BGB;

  • Die Gewissenhafte Anlage u. Pflege objektbezogener Akten;

  • Die Anlage der übernommenen Hausunterlagen in den entsprechenden Akten;

  • Die Korrespondenz mit Energieversorgern, Behörden, Handwerkern und sonstigen Unternehmen, die die Wohnungseigentümergemeinschaft betrifft;

  • Die Abschlüsse und Auflösungenentsprechen der Dienstleistungs-, Lieferungs-,  Wartungs- und Werkverträge;

  • Die Kontrolle und Pflege von Versicherungsverträgen, sowie die Abwicklung von Schadensfällen;

  • Die Beauftragung sowie die kaufmännische und technische Überwachung von Reparaturen, Instandhaltungen und Modernisierungen;

  • Die Durchsetzung und Geltendmachung der Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber Dritten gerichtlich und außergerichtlich, sofern der Verwalter dazu von der Wohnungseigentümergemeinschaft ermächtigt wurde;

  • Die Beaufsichtigung sämtlicher Teile, Anlagen und sonstiger Einrichtungen des Gemeinschaftseigentums;

  • Telefon- und Portokosten für die übliche Korrespondenz;

Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder

  • Die Führung eines Girokontos im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu Händen des Verwalters getrennt vom Privatvermögen des Verwalters;

  • Die Anlage der entsprechenden Rücklagen nach den Beschlüssen der Eigentümer auf entsprechenden verzinslichen Konten;
  • Die Überwachung der Zahlungseingänge von Hausgeldern und ggf. Mieten, sowie die Durchführung entsprechender Zahlungserinnerungen und falls erforderlich, die Einleitung entsprechender Verfahren zur Eintreibung der rückständigen Gelder;

Die Eigentümerversammlung

  • Die Durchführung einer ordentlichen Eigentümerversammlung pro Wirtschaftsjahr; Eine zusätzliche Versammlung wird nicht gesondert berechnet. Die Eigentümer werden in einer Frist von mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mit Angabe des Datums, des Ortes und der entsprechenden Uhrzeit nach Absprache mit den Eigentümern eingeladen.

  • Die Organisation, die Leitung der Versammlung und die Durchführung von Abstimmungen; Ein Protokollführer wird in jeder Versammlung gewählt.

  • Die fristgerechte Zusendung der Protokolle der jeweiligen Versammlung durch die Verwaltung an die Eigentümer; zusätzliche Einsichtnahme im Büro durch die Eigentümer möglich;

Die Beschlussdurchführung

  • Die Vorbereitung der Beschlüsse und deren Formulierung

  • Die Durchführung der Beschlüsse gewissenhaft unter der Beachtung der kaufmännischen Vorsicht

  • Die Durchsetzung und Einhaltung der Hausordnungen und evtl. Nutzungs- und Gebrauchsregelungen; 

Die Jahresabrechnung

  • Die Erstellung der Jahresabrechnung für das jeweilige Wirtschaftsjahr über die entstandenen Kosten und dessen Zusendung mit der Einladung zur Eigentümerversammlung;

  • Die Verteilung der Kosten nach den gültigen Rechtsvorgaben und/oder nach Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft; Der jeweilige Verteilerschlüssel ist je nach Kostenart in der Jahresabrechnung sichtbar dargestellt. In der Abrechnung ist das jeweilig entsprechende Ergebnis deutlich aufgeführt.Die Jahresabrechnung kann vor der Einladung zur Versammlung vom Beirat der Eigentümergemeinschaft und/oder den Eigentümern im Büro der Verwaltung gesichtet und geprüft werden.

Der Wirtschaftsplan

  • Die Erstellung eines Wirtschaftsplanes für jeden Eigentümer und dessen Zustellung mit der Einladung zur Eigentümerversammlung; Der Wirtschaftsplan ist eine, auf den Zahlen der Jahresabrechnung basierende Kalkulierung der Kosten, die im neuen Wirtschaftsjahr anfallen und von den Eigentümern im Voraus zu entrichten sind. Die kalkulierten Kosten werden nach den gleichen Verteilerschlüsseln verteilt, wie sie in den Jahresabrechnungen angewendet werden. Das Ergebnis des Wirtschaftsplanes ist für jeden Eigentümer bindend. Die Eigentümer sind verpflichtet, nachdem der Wirtschaftsplan in der Versammlung von ihnen angenommen wurde, die entsprechenden Hausgelder mtl. zu zahlen.

a. Die Tätigkeit der Hausverwaltung als entgeltliche Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 BGB;

b. Die Gewissenhafte Anlage u. Pflege objektbezogener Akten;

c. Die Anlage der übernommenen Hausunterlagen in den entsprechenden Akten;

d. Die Korrespondenz mit Energieversorgern, Behörden, Handwerkern und sonstigen Unternehmen, die die Wohnungseigentümergemeinschaft betrifft;

e. Die Abschlüsse und Auflösungenentsprechen der Dienstleistungs-, Lieferungs-,  Wartungs- und Werkverträge;

f. Die Kontrolle und Pflege von Versicherungsverträgen, sowie die Abwicklung von Schadensfällen;

g. Die Beauftragung sowie die kaufmännische und technische Überwachung von Reparaturen, Instandhaltungen und Modernisierungen;

h. Die Durchsetzung und Geltendmachung der Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber Dritten gerichtlich und außergerichtlich, sofern der Verwalter dazu von der Wohnungseigentümergemeinschaft ermächtigt wurde;

i. Die Beaufsichtigung sämtlicher Teile, Anlagen und sonstiger Einrichtungen des Gemeinschaftseigentums;

j. Telefon- und Portokosten für die übliche Korrespondenz 

a. Die Führung eines Girokontos im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu Händen des Verwalters getrennt vom Privatvermögen des Verwalters;

b. Die Anlage der entsprechenden Rücklagen nach den Beschlüssen der Eigentümer auf entsprechenden verzinslichen Konten;

c. Die Überwachung der Zahlungseingänge von Hausgeldern und ggf. Mieten, sowie die Durchführung entsprechender Zahlungserinnerungen und falls erforderlich, die Einleitung entsprechender Verfahren zur Eintreibung der rückständigen Gelder;

a. Die Durchführung einer ordentlichen Eigentümerversammlung pro Wirtschaftsjahr; Eine zusätzliche Versammlung wird nicht gesondert berechnet. Die Eigentümer werden in einer Frist von mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mit Angabe des Datums, des Ortes und der entsprechenden Uhrzeit nach Absprache mit den Eigentümern eingeladen.

b. Die Organisation, die Leitung der Versammlung und die Durchführung von Abstimmungen; Ein Protokollführer wird in jeder Versammlung gewählt.

c. Die fristgerechte Zusendung der Protokolle der jeweiligen Versammlung durch die Verwaltung an die Eigentümer; zusätzliche Einsichtnahme im Büro durch die Eigentümer möglich;

a. Die Vorbereitung der Beschlüsse und deren Formulierung;

b. Die Durchführung der Beschlüsse gewissenhaft unter der Beachtung der kaufmännischen Vorsicht;

c. Die Durchsetzung und Einhaltung der Hausordnungen und evtl. Nutzungs- und Gebrauchsregelungen;

a. Die Erstellung der Jahresabrechnung für das jeweilige Wirtschaftsjahr über die entstandenen Kosten und dessen Zusendung mit der Einladung zur Eigentümerversammlung;

b. Die Verteilung der Kosten nach den gültigen Rechtsvorgaben und/oder nach Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft; Der jeweilige Verteilerschlüssel ist je nach Kostenart in der Jahresabrechnung sichtbar dargestellt. In der Abrechnung ist das jeweilig entsprechende Ergebnis deutlich aufgeführt.Die Jahresabrechnung kann vor der Einladung zur Versammlung vom Beirat der Eigentümergemeinschaft und/oder den Eigentümern im Büro der Verwaltung gesichtet und geprüft werden.

a. Die Erstellung eines Wirtschaftsplanes für jeden Eigentümer und dessen Zustellung mit der Einladung zur Eigentümerversammlung; Der Wirtschaftsplan ist eine, auf den Zahlen der Jahresabrechnung basierende Kalkulierung der Kosten, die im neuen Wirtschaftsjahr anfallen und von den Eigentümern im Voraus zu entrichten sind. Die kalkulierten Kosten werden nach den gleichen Verteilerschlüsseln verteilt, wie sie in den Jahresabrechnungen angewendet werden. Das Ergebnis des Wirtschaftsplanes ist für jeden Eigentümer bindend. Die Eigentümer sind verpflichtet, nachdem der Wirtschaftsplan in der Versammlung von ihnen angenommen wurde, die entsprechenden Hausgelder mtl. zu zahlen.

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