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a) |
Die Tätigkeit der
Hausverwaltung als entgeltliche Geschäftsbesorgung im Sinne
des § 675 BGB;
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b) |
Die Gewissenhafte
Anlage u. Pflege objektbezogener Akten;
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c) |
Die Anlage der
übernommenen Hausunterlagen in den entsprechenden Akten;
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d) |
die Korrespondenz
mit Energieversorgern, Behörden, Handwerkern und sonstigen
Unternehmen, die die Wohnungseigentümergemeinschaft betrifft;
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e) |
Die Abschlüsse
und Auflösungen entsprechender Dienstleistungs-, Lieferungs-,
Wartungs- und Werkverträge;
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f) |
Die Kontrolle und
Pflege von Versicherungsverträgen, sowie die Abwicklung von
Schadensfällen;
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g) |
Die Beauftragung
sowie die kaufmännische und technische Überwachung von
Reparaturen, Instandhaltungen und Modernisierungen;
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h) |
Die Durchsetzung
und Geltendmachung der Ansprüche der
Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber Dritten gerichtlich
und außergerichtlich, sofern der Verwalter dazu von der
Wohnungseigentümergemeinschaft ermächtigt wurde;
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i) |
Die
Beaufsichtigung sämtlicher Teile, Anlagen und sonstiger
Einrichtungen des Gemeinschaftseigentums;
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j) |
Telefon- und
Portokosten für die übliche Korrespondenz;
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a) |
Die Führung eines
Girokontos im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu
Händen des Verwalters getrennt vom Privatvermögen des
Verwalters;
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b) |
Die Anlage der
entsprechenden Rücklagen nach den Beschlüssen der Eigentümer
auf entsprechenden verzinslichen Konten;
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c) |
Die Überwachung
der Zahlungseingänge von Hausgeldern und ggf. Mieten, sowie
die Durchführung entsprechender Zahlungserinnerungen und falls
erforderlich, die Einleitung entsprechender Verfahren zur
Eintreibung der rückständigen Gelder;
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a) |
Die Durchführung
einer ordentlichen Eigentümerversammlung pro Wirtschaftsjahr;
Eine zusätzliche Versammlung wird nicht gesondert
berechnet. Die Eigentümer werden in einer Frist von
mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mit
Angabe des Datums, des Ortes und der entsprechenden Uhrzeit
nach Absprache mit den Eigentümern eingeladen.
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b) |
Die Organisation,
die Leitung der Versammlung und die Durchführung von
Abstimmungen; Ein Protokollführer wird in jeder Versammlung
gewählt.
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c) |
Die fristgerechte
Zusendung der Protokolle der jeweiligen Versammlung durch die
Verwaltung an die Eigentümer; zusätzliche Einsichtnahme im
Büro durch die Eigentümer möglich;
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a) |
Die Vorbereitung
der Beschlüsse und deren Formulierung;
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b) |
Die Durchführung
der Beschlüsse gewissenhaft unter der Beachtung der
kaufmännischen Vorsicht;
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c) |
Die Durchsetzung
und Einhaltung der Hausordnungen und evtl. Nutzungs- und
Gebrauchsregelungen;
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a) |
Die Erstellung
der Jahresabrechnung für das jeweilige Wirtschaftsjahr über
die entstandenen Kosten und dessen Zusendung mit der Einladung
zur Eigentümerversammlung;
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b) |
Die Verteilung
der Kosten nach den gültigen Rechtsvorgaben und/oder nach
Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft; Der jeweilige
Verteilerschlüssel ist je nach Kostenart in der
Jahresabrechnung sichtbar dargestellt. In der Abrechnung ist
das jeweilig entsprechende Ergebnis deutlich aufgeführt.
Die Jahresabrechnung kann vor der Einladung zur Versammlung
vom Beirat der Eigentümergemeinschaft und/oder den Eigentümern
im Büro der Verwaltung gesichtet und geprüft werden.
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a) |
Die Erstellung
eines Wirtschaftsplanes für jeden Eigentümer und dessen
Zustellung mit der Einladung zur Eigentümerversammlung;
Der Wirtschaftsplan ist eine, auf den Zahlen der
Jahresabrechnung basierende Kalkulierung der Kosten, die im
neuen Wirtschaftsjahr anfallen und von den Eigentümern im
Voraus zu entrichten sind.
Die kalkulierten Kosten werden nach den gleichen
Verteilerschlüsseln verteilt, wie sie in den
Jahresabrechnungen angewendet werden.
Das Ergebnis des Wirtschaftsplanes ist für jeden Eigentümer
bindend. Die Eigentümer sind verpflichtet, nachdem der
Wirtschaftsplan in der Versammlung von ihnen angenommen wurde,
die entsprechenden Hausgelder mtl. zu zahlen.
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