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1.) |
Unsere Angebote
sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf bzw.
Zwischenvermietung sowie Irrtum bleiben vorbehalten.
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2.) |
Mit dem Abschluss
eines durch unserer Vermittlung oder unseren Nachweis zustande
gekommenen Kauf-, Miet- oder sonstigen Vertrages ist das
ortsübliche Erfolgshonorar zu bezahlen. Unsere Angebote sind
nur für den Empfänger selbst bestimmt und dürfen ohne
schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben
werden. Zuwiderhandlung verpflichtet zu Schadensersatzleistung
mindestens in Höhe des ortsüblichen Erfolgshonorars für den
Nachweis bzw. Vermittlung von Immobilien.
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3.) |
Der Nachweis
durch uns gilt als anerkannt, wenn bekannte Objekte nicht
unverzüglich nach Kenntnis unseres Angebotes zurückgewiesen
werden, unter gleichzeitiger Bekanntgabe, woher die Kenntnis
des Objekts erlangt worden ist. Im Falle der Unterlassung
dieser Mitteilung gilt der obige Nachweis als ursächlich für
einen Vertragsabschluß. Bei direkten Verhandlungen zwischen
den Beteiligten ist stets auf uns Bezug zu nehmen.
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4.) |
Das
Erfolgshonorar aus der Gesamtkaufsumme ist verdient und
zahlungsfällig bei Abschluss des notariellen Vertrages. Die
Honorarpflicht entfällt nicht, wenn der Vertrag ohne uns
direkt oder durch Dritte zum Abschluss gekommen ist, wenn die
Übertragung des Verfügungsrechts an einem Grundstück in
anderer Rechtsform als durch Vertrag geschieht oder wenn
dritte Personen ein gesetzliches oder vertragliches
Vorkaufsrecht ausüben.
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5.) |
Unser
Honoraranspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der
abgeschlossene Vertrag später rückgängig gemacht wird, infolge
Anfechtung hinfällig ist, oder sich aus einem sonstigen Grund
als rechtsungültig erweist, den der Auftraggeber zu vertreten
hat.
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6.) |
Von einem
Vertragsabschluß muss uns auch nach Beendigung des Auftrages
unverzüglich unter Angabe des Objektes, des
Vertragschließenden und des Kaufpreises Mitteilung gemacht
werden.
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7.) |
Direkte oder
durch andere Makler benannte Interessenten sind an uns zu
verweisen, sofern uns ein Alleinauftrag erteilt worden ist. Im
Falle eines Vertragsabschlusses haftet uns der Auftraggeber
für die volle Provision.
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8.) |
Wird statt des
Ankaufs eine Vermietung oder Verpachtung vereinbart, so ist
bei Vertragsabschluß das hierfür ortsübliche Erfolgshonorar zu
zahlen. Sofern binnen einer Frist von zwei Jahren nach
Abschluss des vorerwähnten Rechtsgeschäftes mit dem von uns
genannten Vertragspartner ein Kaufvertrag abgeschlossen wird,
so verpflichtet dies zur Zahlung des für einen Kaufvertrag
ortsüblichen Erfolgshonorars. Sofern ein von uns
nachgewiesener Mieter oder Pächter innerhalb von fünf Jahren,
nach Abschluss des Miet- bzw. Pachtvertrages, das Grundstück
ankauft, verpflichtet dies ebenfalls zur Zahlung des
ortsüblichen Erfolgshonorars, hierbei kann die bereits
gezahlte Provision für die Vermietung in Anrechnung gebracht
werden
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9.) |
Unsere
Verpflichtungen ergeben sich im übrigen aus den Vorschriften
des BGB über den Maklervertrag.
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10.) |
Mündliche
Nebenabreden, sowie Ergänzungen oder Änderungen eines
Auftrages haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt
werden. Die Einhaltung der Schriftform ist unabdingbare
Wirksamkeitsvoraussetzung.
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11.) |
Diese
Geschäftsbedingungen bleiben auch dann gültig, wenn einzelne
Vorschriften davon sich als unwirksam erweisen. Eine etwa
unwirksam Vorschrift ist so umzudeuten, oder durch eine
rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, dass dem von diesen
Geschäftsbedingungen gewollten Sinn und Zweck entsprochen
wird.
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12.) |
Erfüllungsort und
Gerichtsstand ist Recklinghausen/NRW |